Source.
Alain Jean-Mairet
Rösslimatte 50
CH-6005 LuzernEinschreiben
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
Sennhofstrasse 17
7000 ChurLuzern, 14. Mai 2015
Strafanzeige
Artikel 261bis StGBSehr geehrter Herr Staatsanwalt
Hiermit möchte ich einen Aufruf zur Diskriminierung und zum Hass gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit anzeigen.
Sachverhalt
Mindestens 17 mal am Tag erinnern sich die praktizierenden Moslems im obligatorischen Teil ihres Gebets daran, dass die Juden vom Zorn Gottes heimgesucht und die Christen in die Irre geleitet worden sind. Es handelt sich um den 7. Vers der ersten Sure des Korans, der bei jeder Verbeugung gebetet werden muss, d. h. insgesamt 17 Mal während den fünf täglichen Gebeten.Sie finden in der Beilage ein Büchlein (Die Fatiha und die Kultur des Hasses, Sami Aldeeb), das Sie als integrierenden Bestandteil dieser Anzeige betrachten wollen, und das 87 Auslegungen des fraglichen Verses enthält (arabisch und deutsch, mit Quellenangabe) und woraus sich klar ergibt, dass seit mehr als tausend Jahren Einigkeit über diesen Sinn des Gebets herrscht. Zumindest alle Imame müssen das wissen – diese Auslegungen bilden Teil ihrer Ausbildung.
Ich möchte daher gegen die Verantwortlichen der mosleminischen Organisation und der Moscheen Strafanzeige einreichen, laut der Liste, die ich nachstehend aufstelle und die durch ihre Aktivitäten und ihre Kommunikation dazu beitragen, diese illegale Praxis zu verbreiten, die dem guten Einvernehmen in unserem Land schadet.
Ich präzisiere hier dass ich das Vorhandensein dieses Verses im Koran nicht verurteile; es handelt sich in meinen Augen einfach um ein altes Buch, das hier nichts anderes macht als Glaubenssätze umzusetzen, die keine Geltung mehr haben oder haben sollten.
Ich greife auch nicht den Glaubenssatz an, wonach die Juden vom göttlichen Zorn heimgesucht und die Christen in die Irre geleitet worden sein sollen – jede und jeder muss meiner Meinung nach frei sein in seinen Meinungen, selbst den anfechtbarsten.
Ich zeige hier ein Verhalten an, das darin besteht, täglich Erklärungen zu wiederholen oder deren Wiederholung zu ermutigen, die durch ihren Wortlaut und dem Sinn, worüber ein Konsens herrscht, der durch den Koran und die eindeutigen, Mohammed zugeschriebenen Erzählungen, die praktizierenden Moslems anstiften, Menschen ohne wichtigen Grund zu diskriminieren und zu hassen, einfach auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion.
Hier eine nicht abschliessende Liste der Organisationen, bei denen ich der Ansicht bin, dass sie, ihre Leiter und Mitglieder sich im Kanton Graubünden der in Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs beschriebenen Handlungen schuldig machen:
Schweizerische Islamische Glaubensgemeinschaft
Winterbergweg 2A
7000 ChurIslamische Bosnische Kulturgemeinschaft
IBKC Dzemat Chur
Kasernenstrasse 77
7000 Chur
Mit freundlichen Grüssen
Alain Jean-Mairet
Beilage: Die Fatiha und die Kultur des Hasses; Sami Aldeeb 2015
Extrait de: Source et auteur
…, enfin, la démocratie directe, en avant, merci. Patrick Lévy.
Il faut que ça aboutisse… Je pense que les juges étrangers pourraient abolir l’article 261bis